Sehr geehrte (zukünftige) Fachfußpfleger/innen,
Immer wieder erreichen mich Anfragen von verunsicherten Interessenten/innen, die nicht wissen, was sie mit einer Ausbildung bei uns genau anfangen können.
Deshalb hier noch einmal der derzeit gültige Stand der Dinge:
Das Podologengesetz ist ein Titelschutzgesetz, es regelt nicht das Tätigkeitsfeld. Nach einer Ausbildung bei uns können Sie (nach bestandener Prüfung) eine "med. Fußpflege" ausüben und nennen sich Fachfußpflegerin bzw. Fachfußpfleger.
Ein/e Absolvent/in der zweijährigen Podologieausbildung darf sich nach bestandener Prüfung "med. Fußpfleger/in bez. Podologe/-in" nennen.
Deshalb gilt:
Der/die Fachfußpfleger/in und die Podologen üben eine "med. Fußpflege aus" = díe Tätigkeitsbezeichnung ist für beide gleich.
Deshalb darf "med. Fußpflege" auf dem Praxisschild oder sonstigen Werbemaßnahmen stehen.
